Identitätsbereich

Antrag auf Förderung und Erhalt einer Fördernummer gemäß Richtlinie Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf



Beantragte Maßnahme *

Antragstellung
  1. Antragsunterlagen zusammenstellen: Das Antragsformular bitte vollständig ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen beifügen. Eine Checkliste über die erforderlichen Unterlagen enthält dieses Formular. Zuwendungen der Landeshauptstadt Düsseldorf sind formgebunden zu beantragen.
  2. Antragsunterlagen versenden: Die Antragsunterlagen können ausgedruckt beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf eingereicht oder mit diesem Online-Formular an klimafreundlich-wohnen@duesseldorf.de gesendet werden.
  3. Fördernummer erhalten: Die Fördernummer wird schriftliche bekannt gegeben. Die Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Fördernummer beauftragt werden. Maßnahmen, die bereits vor Vergabe der Fördernummer in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert.
 
Nach Erhalt der Fördernummer können die Maßnahmen beauftragt und umgesetzt werden. Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate nach Bekanntgabe der Fördernummer. Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme zu stellen.
 
Bitte beachten Sie die Regelungen der Förderrichtlinie, da eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn diese nicht eingehalten werden.
 

Beratung und Informationen
  • Für eine Beratung zum Förderprogramm steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf per E-Mail unter klimafreundlich-wohnen@duesseldorf.de, telefonisch unter 0211.89-21015 und persönlich zur Verfügung.
  • Informationen zum Förderprogramm sowie die Förderrichtlinie, Antragsformulare, Merkblätter, Arbeitshilfen sind unter www.duesseldorf.de/klimafreundlich-wohnen hinterlegt. Die Unterlagen können auf Nachfrage auch zugeschickt werden.
  • Die Höhe der Förderung können Sie der Richtlinie entnehmen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von weiteren Förderungen wie zum Beispiel Förderprogrammen von Bund oder Land sind die Regelungen zur Kumulierung der jeweiligen Förderprogramme zu beachten.
  • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung gemäß § 35a und § 35c Einkommensteuergesetz ist ausgeschlossen.

* Es handelt sich um eine Pflichtangabe.